Der Teil-Lockdown im November geht mit schärferen Kontaktbeschränkungen einher. Wer jetzt seine Wohnung wechseln möchte, dem steht ein Umzug unter erschwerten Bedingungen ins Haus. Gerade wenn der Wohnungswechsel schon lange geplant war, ist das ärgerlich. Aufschieben ist oftmals gar nicht denkbar. Was erlaubt ist und worauf Sie achten sollten: Fragen und Antworten zum Umzug nach Corona-Richtlinien.
Darf ein Umzug im Teil-Lockdown überhaupt stattfinden?
Ja, auch in diesem November des Teil-Lockdowns dürfen Sie Ihre Wohnung wechseln. Umzugskartons schleppen und die Wohnung einräumen ist nicht verboten. Schon im Lockdown im Frühjahr blieben Umzüge erlaubt, wenn auch unter strengen Regeln.
Dürfen mir Freunde oder Verwandte beim Umzug helfen?
Ein Umzug auf eigene Faust und ohne Hilfe ist wohl für die meisten unvorstellbar. Auch während des Teil-Lockdowns dürfen Sie sich von Bekannten unterstützen lassen. Aber: Es gelten auch beim Umzug die neuen Kontaktbeschränkungen. Den eigenen Hausstand mit eingerechnet darf nur ein weiterer Hausstand als Umzugshelfer dabei sein. Höchstens dürfen zehn Personen mithelfen. So dürfte sich beispielsweise ein Ehepaar von einem weiteren Ehepaar und deren Kindern, sofern sie in der Wohnung ihrer Eltern leben, unterstützen lassen, nicht aber von einem weiteren Bekannten.
Kann ich ein Umzugsunternehmen beauftragen?
Auch das ist erlaubt. Umzugsunternehmen, also beispielsweise Speditionen, dürfen nach wie vor arbeiten. Dann ist aber stets auf Hygieneregeln, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 Metern, zu achten. Zudem gilt sowohl für die Mitarbeiter der Spedition als auch für die Kunden eine Maskenpflicht während der Arbeiten. Das bestätigte eine Firma, die auch in Weiden für Umzüge zuständig ist, auf Nachfrage. "Wir weisen unsere Kunden auch darauf hin, dass kein weiterer Hausstand erlaubt ist, wenn wir im Einsatz sind", so ein Sprecher des Unternehmens. Kontrollieren könne man das freilich nicht immer.
Darf ich Wohnungen besichtigen?
Ja. Aber auch hier gelten die Hygieneregeln und Kontaktbeschränkngen. Der gemeinsame Aufenthalt in der Wohnung ist nur maximal zehn Personen und zwei verschiedenen Hausständen gestattet.
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