Er habe geschildert, dass die Absperrung unter anderem als Schutz vor Vermüllung und die Auffüllung mit Schotter als Zufahrt dienen solle, teilte Pressesprecherin Claudia Prößl mit. „Das betroffene Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet des Naturparks Nördlicher Oberpfälzer Wald, in der alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Maßnahme widerspricht dem Schutzzweck der Verordnung über den Naturpark Nördlicher Oberpfälzer Wald wie dem Naturschutzgesetz“, informierte Prößl weiter.
Daher könne die Untere Naturschutzbehörde dem Vorhaben nicht zustimmen. Eine nachträgliche Genehmigung scheide aus. Die Behörde beabsichtige deshalb, die Beseitigung der Auffüllung sowie der Einzäunung anzuordnen. Vorher habe der Bauherr allerdings die Möglichkeit, sich erneut zu äußern. „Sofern keine Mitteilung erfolgt, ergeht eine Beseitigungsanordnung.“
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